
GOZ 6120: Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
Bei GOZ 6120 handelt es sich um eine Leistung aus Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“ der GebĂĽhrenordnung fĂĽr Zahnärzte. Inhalt der Leistung ist die Eingliederung eines Bandes, das dazu dient, orthodontische Hilfsmittel aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um einen feinen Metallring, der meist um einen Backenzahn gelegt wird, um dem Hilfsmittel der kieferorthopädischen Behandlung zusätzliche Stabilität zu verleihen.Â
In der Gebührenordnung sind für die Leistung 230 Punkte festgesetzt. Neben dieser Punktzahl sind der Steigerungsfaktor und der Punktwert von 5,62 Cent bei der Berechnung relevant. Für die Berechnung im Einfachsatz bedeutet dies ein Honorar von 12,94 €. Liegt ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand vor, so können Steigerungsfaktoren von 2,3 abgerechnet werden. Dies erhöht die fällige Gebühr auf nun 29,75 €.
Die Eingliederung eines Bandes kann von unterschiedlichen Faktoren erschwert werden, beispielsweise von Anomalien in der Zahnstellung. In diesem Fall sind Steigerungsfaktoren bis 3,5 berechnungsfähig. Die Gebühr würde sich in diesem Fall auf bis zu 45,27 € erhöhen.
Zahnärztliches Honorar für GOZ 6120 Eingliederung eines Bandes
Die GebĂĽhrenziffer 6120 kann je eingegliedertem Band bzw. je Zahn einmal berechnet werden. Inhalt der Leistung sind neben der eigentlichen Eingliederung auch die Vorauswahl des Modells, das Beschliefen des Bandes, das anschlieĂźende Adaptieren und das Konturieren. AuĂźerdem sind die einfache Trockenlegung, das Zementieren und die Entfernung von ĂśberschĂĽssen mit der Berechnung von GOZ 6120 abgegolten.
Für die Gebührenfestsetzung sind neben der Punktzahl 230 auch der Punktwert in Höhe von 5,62 Cent und der Steigerungsfaktor relevant, der den Arbeitsaufwand abbildet. Die Berechnung erfolgt mit der Formel 0,0562421 Euro x 230 x Steigerungsfaktor. Einen besonderen Einfluss auf die Höhe der Gebühr haben die vom Zahnarzt gewählten Steigerungsfaktoren. Die fällige Gebühr bis hin zum Höchstsatz geht aus der folgenden Tabelle hervor.
Faktor | 1-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 12,94 € | 29,75 € | 45,27 € |
Muss das Band im Laufe der Behandlung rezementiert werden, so ist auch diese Maßnahme Gegenstand der GOZ-Position 6120. Nicht erfasst ist hingegen die adhäsive Befestigung des Bandes.
Erläuterungen zu GOZ-Position 6120
Bei der Korrektur einer Zahnfehlstellung kommen häufig sogenannte Klebebrackets zum Einsatz, die an der Oberfläche der Zähne montiert werden. An bestimmten Positionen, vor allem an den Backenzähnen, wären diese jedoch zu starken Kräften ausgesetzt. Deshalb kann sich der Zahnarzt für die Montage eines Bandes entscheiden. Dieses besteht aus einem Metallring, der den Zahn umschließt. Hierfür wählt der Zahnarzt das passende Modell aus, schleift es, passt es an den Zahn an und gliedert es anschließend ein.
Die Bänder können im Rahmen einer festen Zahnspange außerdem notwendig sein, um weitere Hilfsmittel wie ein Headgear zu verankern. Hierbei handelt es sich um eine Vorrichtung, welche mithilfe eines Bandes am Nacken befestigt wird und dadurch zusätzlichen Zug auf die Zähne ausübt. Für die Verankerung sind oftmals kleine Röhrchen vorgesehen, die sich an den Bändern der Zahnspange befinden.
Steigerungsfaktoren der GebĂĽhrenziffer
Über Steigerungsfaktoren hat der Zahnarzt die Möglichkeit, einen zusätzlichen Arbeitsaufwand zu berechnen. Dies ist der Fall, wenn deutlich mehr Zeit als üblich für die Behandlung notwendig ist. Bei GOZ 6120 können Steigerungsfaktoren abgerechnet werden, wenn dort, wo das Band in Position gebracht werden soll, restaurative oder rekonstruktive Versorgungen vorliegen, die Zähne also gefüllt oder überkront sind.
Entsteht dieser Mehraufwand, können Steigerungsfaktoren bis 3,5 abgerechnet werden. Noch höhere Sätze setzen hingegen eine vorherige Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient voraus.
GOZ-Positionen neben GOZ 6120 Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
Die isolierte Abrechnung von GOZ 6120 ist eher selten. Denn die kieferorthopädische Behandlung steht in Verbindung mit anderen Leistungen, die berechnet werden können. Dazu zählen zum Beispiel folgende Punkte:Â
- GOZ 1020: Flouridierung
- GOZ 2030: Separieren
- GOZ 2040: Absolute Trockenlegung
- GOZ 4050: Entfernung von Belägen
- GOZ 6100: Platzierung eines Brackets
- GOZ 6160: Eingliederung einer intra- oder extraoralen Verankerung
- GOZ 2197: Adhäsive Befestigung
Analoge BEMA-Position fĂĽr GOZ 6120
Im kassenärztlichen Bereich ist die Position 126 b) des BEMA-Katalogs mit GOZ 6120 zu vergleichen. Sie beschreib das Eingliedern eines Bandes inklusive der dabei entstehenden Material- und Laborkosten. Gemäß BEMA sind für die Leistung 42 Punkte vorgesehen. Das entspricht einem Honorar in Höhe von rund 37,80 €. Dieses Kosten kann der Zahnarzt direkt mit der Krankenkasse abrechnen.
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