Zahnarztrechnung prüfen lassen – so können Sie vorgehen

Zahnärztliche Leistungen können erhebliche Kosten verursachen. Vielleicht halten Sie selbst gerade eine Zahnarztrechnung in den Händen und fragen sich, wie der hohe Betrag zustande gekommen ist. Da immer wieder Fehler auftreten können, können Sie die Zahnarztrechnung prüfen und gegebenenfalls beanstanden. Wie sie dabei vorgehen können und was hinter den vielen Abkürzungen der Rechnung steckt, zeigen wir in diesem Artikel.

Das Prüfen der Zahnarztrechnung schützt vor überhöhten Kosten.

1. Wie ist die Zahnarztrechnung aufgebaut?

Privatversicherte bekommen nicht nur den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes zu sehen, sondern erhalten nach der Behandlung eine Rechnung. Schließlich stehen sie, im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten, in einem direkten Vertragsverhältnis mit der Praxis. Das Zahnarztrechnung Prüfen als Privatpatient ist aus diesem Grund besonders relevant, einen Überblick über die Abrechnung zu bekommen.

Vor der detaillierten Auseinandersetzung mit dem Aufbau ist es wichtig, die wichtigen Rechtsverordnungen zu kennen, in denen die Gebühren für ärztliche Leistungen festgesetzt sind: Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Insgesamt sind die folgenden Elemente vorgeschrieben und sollten auch auf Ihrer Zahnarztrechnung zu finden sein:

  • Datum der Leistung: Der Aussteller der Rechnung ist dazu verpflichtet, das Datum einzutragen, an dem Sie die Leistung erhalten haben. Präzise Angaben sind deshalb besonders relevant, da manche zahnärztliche Leistungen pro Kalendertag nur einmal in Rechnung gestellt werden dürfen.
  • Region: Falls nur einzelne und nicht alle Zähne behandelt wurden, muss dies auf der Rechnung als „Region“ vermerkt werden. Auch die Kürzel UK (Unterkiefer) und OK (Oberkiefer) sind zulässig.
  • Die GOZ-Nummer: Die sogenannten Gebührenpositionen stehen für eine klar definierte zahnärztliche Leistung. Die Ziffer ist neben der verbalen Leistungsbeschreibung zu finden.
  • Leistungsbeschreibung: Für Ihr Verständnis ist die eigentliche Leistungsbeschreibung hilfreich, wie z.B. „Versorgung eines Lückengebisses mit einer Prothese“. Falls in der Gebührenordnung eine Mindestdauer genannt ist, muss sie der Zahnarzt ebenfalls in der Leistungsbeschreibung nennen.
  • Auslagen: Neben den eigentlichen Leistungen darf der Zahnarzt auch die eingesetzten Materialien oder nur einmal verwendbare Instrumente auf die Rechnung setzen. Auch zahntechnische Leistungen sind Teil der Auslagen.
  • Steigerungssatz: In Abhängigkeit vom Aufwand dürfen Steigerungssätze bis 3,5 und höher verwendet werden. Ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand wird mit dem Faktor 2,3 ausgezeichnet.
  • Begründung: Steigerungssätze höher als 2,3 machen eine stichhaltige Begründung erforderlich, die auf der Rechnung zu finden sein muss.

Auch sogenannte „Verlangensleistungen“ können auf der Rechnung zu finden sein. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die medizinisch nicht unbedingt notwendig gewesen wären, aber auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten dennoch durchgeführt wurden. Falls auch in Ihrem Fall bestimmte Leistungen lediglich auf Ihr Verlangen hin durchgeführt wurden, muss dies entsprechend vermerkt sein.

2. Leistungen des Zahnarztes nach GOZ verstehen

Beim Zahnarztrechnung Prüfen sind die Angaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) besonders relevant, da sie bei allen privat bezahlten Leistungen herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um eine gültige Rechtsverordnung, die in der aktuellen Form seit 2012 in Kraft ist. Die insgesamt 16 Kapitel sind unterschiedlichen Behandlungsarten zugeordnet und enthalten alle abrechnungsfähigen Leistungen. Jeder Leistung ist eine bestimmte Punktzahl zugeteilt. In Kombination mit dem Punktwert und dem Steigerungsfaktor ergibt sich daraus der Rechnungsbetrag. Sie können beim Zahnarztrechnung Prüfen online auf die Gebührenordnung zugreifen und genannte Positionen abgleichen.

Um das Prinzip der GOZ zu verstehen und die auf der Rechnung aufgeführten Beträge selbst entschlüsseln zu können, müssen Sie sich nur mit den folgenden Begrifflichkeiten vertraut machen.

GrundbegriffBedeutung
PunktzahlJede in der GOZ benannte Leistung besitzt eine bestimmte Punktzahl. Deren Höhe hängt vom Aufwand für den Zahnarzt bei der Leistungserbringung ab. Sie ist nicht auf der Rechnung einzusehen.
PunktwertEinheitlicher Wert von 5,62421 Cent. Wird er mit der Punktzahl einer Leistung multipliziert, ergibt sich daraus der einfache Gebührensatz.
Einfacher GebührensatzProdukt aus der Punktzahl einer Leistung in der GOZ und dem Punktwert in Cent.
RegelhöchstsatzDamit wird der 2,3-fache Gebührensatz bezeichnet. Dafür wird der einfache Gebührensatz einer Leistung mit dem Faktor 2,3 multipliziert. Er wird inzwischen herangezogen, um einen normalen Arbeitsaufwand auszudrücken.
HöchstsatzDer Zahnarzt darf den einfachen Gebührensatz in Ausnahmefällen bis zum Höchstsatz steigern. Dann wird das 3,5-fache des einfachen Gebührensatzes berechnet.
HonorarvereinbarungUnter Umständen hat der Zahnarzt die Möglichkeit, einen noch höheren Steigerungssatz anzusetzen und damit den Höchstsatz zu übertreffen. Das ist nur dann zulässig, wenn im Vorfeld eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Patienten getroffen wurde. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Kostenträger die Leistung womöglich nicht in vollem Umfang erstatten.

3. Leistungen des Zahnarztes nach GOÄ verstehen

Wenn Sie eine Zahnarztrechnung prüfen und die einzelnen Ziffern nachvollziehen, können Sie mit dem Nachschlagen in der GOZ an Grenzen kommen. Denn im Rahmen der Behandlung sind teils Leistungen erforderlich, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verzeichnet sind. Sie können aus folgenden Kapiteln stammen:

  • B: Allgemeine/Spezielle Beratungen und Untersuchungen
  • C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
  • E: Physikalisch-Medizinische Leistungen
  • J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
  • L: Chirurgie, Orthopädie
  • M: Laboratoriumsuntersuchungen
  • N: Histologie, Zytologie und Zytogenetik
  • O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, Strahlentherapie

4. Steigerungssätze und ihre Begründung prüfen

Es ist im Interesse der meisten Patienten, eine hohe Zahnarztrechnung zu vermeiden. Das gilt insbesondere dann, wenn damit ein hoher Eigenanteil verbunden ist, wie zum Beispiel bei der Versorgung mit Zahnersatz. Ein Ärgernis sind in diesem Fall hohe Steigerungssätze, welche die in den Gebührenordnung genannten Preise in die Höhe treiben. Mit dem Steigerungssatz wird die festgesetzte Punktzahl multipliziert, wobei Sätze zwischen 1 und 3,5 möglich sind. Sinn der Steigerungssätze ist es, einen erhöhten Aufwand bei einer Behandlung in die Berechnung einbeziehen zu können. Werden besonders hohe Sätze aufgerufen, bedürfen sie einer Begründung durch den Zahnarzt.

Der 2,3-fache Satz entspricht einer Behandlung mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Liegt ein erhöhter Schwierigkeitsgrad vor, wird der 3,5-fache Satz verwendet. In Ausnahmefällen ist der Zahnarzt sogar zur Abrechnung noch höherer Sätze berechtigt. Die zufällig ausgewählten Gebührenziffern in der nachfolgenden Tabelle verdeutlichen, wie schnell dadurch die Gesamtsumme der Zahnarztrechnung ansteigt.

GebührenpositionPunkteBei 1-fachem SatzBei 2,3-fachem SatzBei 3,5-fachem Satz
GOZ 2200: Versorgung eines Zahns mit einer Krone132274,35 €171,01 €260,23 €
GOZ 4000: Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus1609,00 €20,70 €31,50 €

Tipp: Achten Sie nicht erst beim Zahnarztrechnung Prüfen auf einen angemessenen Steigerungsfaktor, sondern bereits beim Erhalt des Heil- und Kostenplans. Verlangen Sie außerdem nach einer Begründung, wenn außergewöhnlich hohe Steigerungssätze angesetzt werden.

5. Die Material- und Laborkosten kontrollieren

Die vom Zahnarzt erbrachten Leistungen erklären nur einen Teil der auf der Rechnung stehenden Kosten. Auch Instrumente, die nur einmal verwendet werden dürfen und danach entsorgt werden müssen, sind legitimer Bestandteil der Rechnung. Gleiches gilt für andere spezielle Verbrauchsmaterialien, wie zum Beispiel Gewebekleber. Grundsätzlich gilt, dass sie explizit in der Leistungsbeschreibung der GOZ oder in den Allgemeinen Bestimmungen derselben als gesondert berechnungsfähig angeführt sein müssen. Nur dann ist eine Berechnung zulässig.

Der Zahnarzt arbeitet außerdem mit einem Labor zusammen, um zum Beispiel Zahnersatz für die Behandlung bereitstellen zu können. Es liegt auf der Hand, dass bei der Versorgung mit Kronen, Brücken oder gar Implantaten besonders hohe Material- und Laborkosten anfallen, die sich auf die Höhe der Rechnung auswirken. Bei der Überprüfung ist darauf zu achten, dass die einzelnen Materialien genau deklariert wurden. Erscheinen die Leistungen des Dentallabors im Vergleich mit anderen Wettbewerbern sehr teuer, können Sie sich im Vorfeld ein Vergleichsangebot einholen. So stellen Sie sicher, dass marktübliche Preise aufgerufen werden.

6. Vorsicht vor Mehrfachbenennungen und doppelten Positionen

Wie bei der Überprüfung einer jeden Rechnung ist auch hier darauf zu achten, dass keine Mehrfachnennungen auftreten. Die Gefahr doppelter Positionen steigt dann deutlich an, wenn es sich um eine lange Rechnung handelt. Wichtig: Nicht jede doppelte Nennung ist auch unzulässig. Findet zum Beispiel die Versorgung mit Zahnersatz aufgeteilt an mehreren Terminen statt, ist es bei bestimmten Leistungen durchaus zulässig, sie mehrfach in Rechnung zu stellen. Andere GOZ-Positionen sind je Kiefer berechnungsfähig und dürfen deshalb doppelt aufgeführt werden. Hier ist der Abgleich mit der GOZ von großer Bedeutung. Andernfalls wittern sie Fehler in der Zahnarztrechnung, wo eigentlich keine sind.

7. Zuschüsse und Kassenanteile

Mögliche Fehler rund um den Festzuschuss betreffen vor allem gesetzlich Versicherte, die mit Zahnersatz versorgt wurden. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse einen Festzuschuss in Höhe von 60% der Kosten der Regelversorgung. Dieser wird praktisch immer ordnungsgemäß vom verbliebenen Eigenanteil getrennt. Falls Patienten jedoch ein über mindestens fünf Jahre lückenlos geführtes Bonusheft vorzeigen können, erhöht sich der Festzuschuss auf 70%. Nach zehn Jahren ist sogar eine Erhöhung auf 75% möglich. Nun ist es wichtig, dass dieser Bonus auf der Rechnung tatsächlich geltend gemacht wurde. An der Relation des geforderten Eigenanteils zur Gesamthöhe der Rechnung können Sie bestimmen, ob alles korrekt anerkannt wurde.

8. Wertvolle Hilfe bei der Überprüfung der Zahnarztrechnung

Mit unseren Ausführungen wollen wir Klarheit schaffen und die oft kryptischen Anmerkungen auf der Zahnarztrechnung auch für Laien verständlich machen. Dennoch handelt es sich bei der Prüfung je nach Länge der Rechnung um ein komplexes Vorhaben. Wer sich selbst sonst nicht mit dem Thema auseinandersetzt, kann deshalb unterschiedliche Formen der Unterstützung in Anspruch nehmen, zum Beispiel von: 

  • der Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslands
  • unabhängigen Patientenberatungsstellen
  • zahnärztlichen Gutachtern

Insbesondere bei hohen Rechnungssummen kann es sich lohnen, diese Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Aber auch für den Fall, dass bei der eigenen Recherche erste Zweifel aufgetaucht sind, bietet sich diese Unterstützung an. Die Beratung bei der KZV ist zumindest für gesetzlich Versicherte kostenlos, fokussiert sich aber auf die Regelversorgungen nach BEMA. Privatleistungen nach GOZ werden oft ausgeklammert oder nur beiläufig beurteilt. Wenn Sie sich an die Patientenberatungsstelle wenden, können Sie dort ebenfalls kostenlos Auskunft zu Ihrer Rechnung erhalten. Ein tiefgreifendes Prüfen der Zahnarztrechnung bleibt aber meist aus. Dafür eignet sich die private Beauftragung eines Gutachters. Die Kosten für einen einfachen Rechnungscheck liegen dort in der Regel zwischen 80 und 150 Euro. Soll eine detaillierte Stellungnahme inklusive medizinischer Prüfung angefertigt werden, steigen die Kosten auf bis zu 500 Euro. Angesichts dieser Summen lohnt es sich nur bei höheren Zahnarztrechnungen, diesen Schritt zu gehen.

9. Wichtig: Warten Sie nicht zu lange

Wenn Sie Ihre Zahnarztrechnung prüfen möchten, so ist das Ihr gutes Recht und bietet die Chance auf eine ansehnliche Ersparnis. Wichtig ist jedoch, dass Sie damit nicht zu lange warten. Da für diese Arbeit durchaus Akribie nötig ist, besteht die Gefahr, sie zu lange vor sich herzuschieben. Doch sollten Sie tatsächlich auf Unstimmigkeiten stoßen, können Sie die Einwände nach einiger Zeit nicht mehr geltend machen.

Entscheidend ist, dass mögliche Fehler innerhalb von 14 Tagen schriftlich reklamiert werden, wenn Sie die Zahnarztrechnung prüfen. Zwar gibt es keine gesetzliche Frist, doch 14 Tage nach der Zustellung der Rechnung kann die Zahnarztpraxis die Zahlung anmahnen. Von nun an können zusätzliche Mahngebühren entstehen, die Sie natürlich vermeiden möchten.

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