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173a Zuschlag für Besuche nach Nr. 153 Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153 a von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

Zuschlag für Besuche nach Nr. 153 Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153 a von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

Der BEMA-Begriff 173a regelt den Zuschlag für Besuche bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. Dieser Zuschlag soll die erhöhten Aufwendungen für diese besonderen Patientengruppen abgelten. Im Folgenden erklären wir Ihnen ausführlich, was dieser BEMA-Begriff beinhaltet und welche Vorteile er für Pflegebedürftige bietet.

Was bedeutet der BEMA-Begriff 173a?

BEMA steht für "Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen". Der BEMA-Begriff 173a regelt einen Zuschlag für Zahnarztkonsultationen bei Versicherten, die entweder einen Pflegegrad nach § 15 SGB XI haben oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. Dieser Zuschlag soll die zusätzlichen Aufwendungen für diese Patientengruppen abdecken.

Welche Voraussetzungen gibt es für BEMA 173a? Was umfasst der Begriff?

Voraussetzung für den Zuschlag nach BEMA 173a ist, dass der Patient entweder einen Pflegegrad nach § 15 SGB XI hat oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält. Der Pflegegrad wird von den Pflegekassen festgestellt und kann zwischen 1 und 5 liegen. Je höher der Pflegegrad, desto größer sind in der Regel die Pflegebedürfnisse des Patienten.

Die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII unterstützt Menschen mit Behinderungen dabei, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Auch diese Patientengruppe hat oft erhöhte Bedürfnisse, die bei zahnärztlichen Behandlungen berücksichtigt werden müssen.

Der Zuschlag nach BEBA 173a kommt zum Regelhonorar für die Leistung nach Nr. 153 hinzu. Nr. 153 regelt das Aufsuchen des Zahnarztes durch den Patienten. Der Zuschlag soll also die zusätzlichen Aufwendungen abdecken, die bei Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe anfallen können - zum Beispiel für eine ausführlichere Beratung, eine längere Behandlungszeit oder einen erhöhten Zeitaufwand für die Organisation des Praxisbesuchs.

Die Höhe des Zuschlags beträgt laut BEMA 173a 25% des Regel Honorar nach Nr. 153. Das bedeutet, wenn das Regel Honorar für den Praxisbesuch nach Nr. 153 z.B. 20 Euro beträgt, kommt zusätzlich ein Zuschlag von 5 Euro hinzu (25% von 20 Euro).

Welche Vorteile bringt BEMA 173a?

Der Zuschlag nach BEMA 173a bringt für Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe einige Vorteile:

Zum einen sollen die zusätzlichen Kosten, die durch die besonderen Bedürfnisse dieser Patientengruppen entstehen, ausgeglichen werden. Dazu gehören beispielsweise ein erhöhter Zeitaufwand für Untersuchung und Behandlung, aufwendigere Terminorganisation oder spezielle Anpassungen in der Praxis. Für Patienten mit körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen kann der Zahnarztbesuch eine besondere Herausforderung darstellen. Sei es, weil sie sich schlecht selbstständig fortbewegen können, eine erhöhte Angst vor Behandlungen haben oder spezielle Kommunikationsanforderungen erfüllt werden müssen. BEMA 173a hilft, den Mehraufwand für die Praxen abzufedern und so eine hohe Versorgungsqualität für diese Patienten sicherzustellen.

Zum anderen können Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe so barrierefrei und optimal versorgt werden. Das schafft mehr Lebensqualität und erleichtert den Praxisbesuch. Gerade für Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ist das sehr wichtig. Oftmals sind diese Patienten in ihrer Mobilität oder Selbstständigkeit eingeschränkt. Der barrierefreie Zugang zur Zahnarztpraxis, die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse bei der Behandlung und die intensive Betreuung tragen dazu bei, die Versorgung und den Praxisbesuch so angenehm wie möglich zu gestalten.

Für die Zahnärzte bringt BEMA 173a den Vorteil, dass sie die zusätzlichen Aufwendungen für diese Patientengruppe besser abrechnen können. So können sie sich auf die optimale Versorgung konzentrieren, ohne auf Kosten sitzen zu bleiben. Der Zuschlag ermöglicht es ihnen, den erhöhten Zeit- und Betreuungsaufwand angemessen zu vergüten. Gerade für kleinere Praxen, die einen hohen Anteil an Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe versorgen, kann das ein entscheidender Faktor für die Wirtschaftlichkeit sein. Gleichzeitig stärkt BEMA 173a die Motivation der Zahnärzte, sich in besonderer Weise um diese vulnerable Patientengruppe zu kümmern.

Für wen ist BEMA 173a geeignet?

BEMA 173a ist für Patienten mit Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII geeignet. Das sind Menschen, die auf Grund von Alter, Krankheit oder Einschränkung einen erhöhten Pflege- und Unterstützungsbedarf haben.

Für diese Patientengruppen bringt der Zuschlag nach BEMA 173a spürbare finanzielle Entlastung und erleichtert den Zugang zur zahnmedizinischen Versorgung. Gerade für Personen mit geringem Einkommen oder Rente ist das eine wichtige Unterstützung.

Fazit: 173a Zuschlag für Besuche nach Nr. 153 Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153 a von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

Der BEMA-Begriff 173a regelt einen Zuschlag für Zahnarztkonsultationen bei Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe. Dieser Zuschlag soll die erhöhten Aufwendungen ausgleichen, die bei der Versorgung dieser Patientengruppen entstehen können.

Für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung bringt BEMA 173a den Vorteil, dass sie barrierefrei und optimal versorgt werden können, ohne selbst die Mehrkosten tragen zu müssen. Gleichzeitig entlastet der Zuschlag auch die behandelnden Zahnärzte finanziell.

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