
BEMA beschreibt die Honorare für die gesetzlichen zahnärztlichen Leistungen
Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) ist ein zentrales Abrechnungssystem im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Er stellt eine umfassende Auflistung zahnärztlicher Leistungen dar, die über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können. Der BEMA-Katalog definiert somit die Regelversorgung, also die Leistungen, die als ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich anerkannt sind und daher von den Krankenkassen übernommen werden.
Was ist BEMA?
BEMA ist die Abkürzung für „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“. Dieses System legt fest, wie zahnärztliche Leistungen bewertet und vergütet werden. Jede im BEMA-Katalog aufgeführte Leistung ist mit einer spezifischen Bewertungszahl versehen, die die Wertigkeit der Leistung widerspiegelt. Diese Bewertungszahlen sind entscheidend für die Berechnung des Honorars, das Zahnärzte für ihre Leistungen erhalten.
Was können Versicherte erwarten?
Versicherte können erwarten, dass alle im BEMA-Katalog aufgeführten Leistungen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, solange es sich um die Regelversorgung handelt. Diese Regelversorgung umfasst grundlegende zahnärztliche Behandlungen, die als ausreichend und zweckmäßig erachtet werden. Beispiele hierfür sind einfache Füllungen, Zahnextraktionen und bestimmte Röntgenleistungen.
Unterschiede zu GOZ und Festzuschuss:
Neben dem BEMA gibt es auch die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die für Leistungen außerhalb des BEMA-Katalogs angewendet wird. Hierbei handelt es sich um Behandlungen, die über die Regelversorgung hinausgehen und oft nicht vollständig von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. In solchen Fällen wird ein Teil der Kosten durch den sogenannten Festzuschuss der Krankenkasse gedeckt, während der Rest vom Patienten selbst getragen werden muss.
Zusammenfassung:
BEMA: Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, der die Regelversorgung definiert.
GOZ: Gebührenordnung für Zahnärzte, die für über die Regelversorgung hinausgehende Leistungen gilt.
Festzuschuss: Der Anteil der Kosten, der von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird.
Erläuterung spezifischer BEMA-Ziffern
Teil 1 der zahnmedizinischen BEMAs umfasst konservierende und chirurgische Leistungen sowie Röntgenleistungen. Diese Leistungen beinhalten die Erhaltung und Wiederherstellung von Zähnen durch Füllungen, Wurzelbehandlungen und Parodontalbehandlungen. Chirurgische Maßnahmen wie Extraktionen und kleinere operative Eingriffe werden ebenfalls abgedeckt. Zudem gehören diagnostische Röntgenaufnahmen zur Beurteilung von Zahn- und Kieferstrukturen zu diesem Bereich, um eine präzise Behandlungsplanung zu ermöglichen.
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BEMA 01k
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BEMA 05
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BEMA 26
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BEMA 27
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BEMA 40
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BEMA 41a
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BEMA 41b
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BEMA 52
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BEMA 60
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BEMA 601
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BEMA 602
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BEMA 603
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BEMA 604
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BEMA 62
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BEMA ePA Erstbefüllung
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BEMA IP1
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BEMA IP4
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BEMA Trepanation eines pulpatoten Zahnes
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BEMA TZ
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BEMA VS
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BEMA Ä1
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BEMA Ä925a
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BEMA Ä925b
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BEMA Ä925c
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BEMA Ä925d
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BEMA Ä928
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BEMA Ä934a
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BEMA Ä934b
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BEMA Ä935a
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BEMA Ä935b
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BEMA Ä935d
Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) und obstruktiver Schlafapnoe (Unterkieferprotrusionsschiene)
Kieferorthopädische Behandlung
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BEMA 116
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BEMA 117
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BEMA 118
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BEMA 126c
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BEMA 127b
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BEMA 131c
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BEMA 7a
Systematische Behandlung von Parodontitis und anderer parodontaler Erkrankungen nach PAR Richtlinien.
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BEMA 11/pv
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BEMA BEMA AITb
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BEMA BEVa
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BEMA BEVb
Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
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BEMA 97a (i)
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BEMA BEMA 100a (i)
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BEMA BEMA 100b (i)
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BEMA BEMA 20a (i)